Donnerstag, 28. August 2014

Weiterbildung in der Sicherheitswirtschaft

Liebe Leserinnen und Leser,

ich stelle mal eine, möglicherweise provokante, These in den Raum.

Mangelnde Professionalität und fehlender Wille zur Weiterbildung festigen den Niedriglohnsektor in der Branche!

Dazu gibt es später auch noch eine Umfrage. Morgen um 1100 Uhr findet übrigens ein kostenloses Webinar zu Berufschancen in der Sicherheit statt; es gibt nämlich ein Leben jenseits der Bewachung und des Veranstaltungsschutzes.

Die Frage des Tages wieder auf der rechten Seite! Ebenso können Sie dort kostenloses Infomaterial anfordern,

Ihr

Thomas Preuß

Dienstag, 26. August 2014

Basiswissen in der Bewachung


Lebe Leserinnen und Leser,

mit teilweise ungläubigem Erstaunen verfolge ich die Diskussionen in diversen Security-Foren zu Fragen, welche grundsätzliches Wissen betreffen. Um einige Dinge 'mal klarer zu machen, biete ich drei Dinge an:

1. Ein kostenloses PDF zum Thema Wer darf was - wer braucht was.
2. Die seit bereits einiger Zeit ebenfalls kostenlos erscheinende Frage des Tages in diesem Blog. (siehe rechte Seite)
3. Ein ebenfalls kostenloses Webinar zu Berufs- und Weiterbildungschancen in der Sicherheit.
3. Eine Weiterbildung über Internet zu den Themen welche der § 34a GewO als absolute Basics fordert. Diese dient auch der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Diese Weiterbildung ist kostenpflichtig, wird sich aber, abhängig von der Teilnahmerzahl, nahe an der Selbstkostengrenze bewegen.

Weitere Informationen sowie das PDF erhalten Sie ab heute Abend, wenn Sie sich auf dem Button rechts registrieren.
Sie gehen damit keinerlei Kaufverpflichtung oder ähnliches ein.
Ich möchte nur eine gewisse Ernsthaftigkeit gewahrt haben.
Ganz kurz zu mir: Ich bilde die Thematik seit 2002 aus, bin Prüfer und habe sowohl Pädagogik, als auch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit erfolgreich studiert. Ich weiß also, wovon ich rede!

Eine schönen Tag wünscht


Dipl.-Päd. Thomas Preuß, M.A.

Freitag, 22. August 2014

Kraftfahrzeugdurchsuchungen

Liebe Leserinnen und Leser,

möchten Sie so etwas, nämlich eine Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV / engl. IED), im Auto liegen haben? Nein? Ich übrigens auch nicht! Sinnvoll durchgeführte Kraftfahrzeugdurchsuchungen helfen, gefährliche und verbotene Gegenstände zu finden. Und da nicht jeder einen ausgebildeten Sprengstoffspürhund an seiner Seite hat, muss es manchmal auch mit improvisierten Mitteln gehen.
Das nachfolgende PDF soll Ihnen dazu ein paar nützliche Anregungen geben.


Sonderausgabe zur Durchsuchung von Fahrzeugen mit improvisierten Mitteln

Aber Achtung: Ein verdächtiger Gegenstand ist so lange gefährlich, bis seine Harmlosigkeit eindeutig bewiesen ist.

Sie sind kein Entschärfer, also versuchen Sie es erst gar nicht. Sie wissen ja: Die letzten Worte des Hobby-Entschärfers waren "Eigentlich müsste es der grüne Draht sein ..."

An der Seite wieder die Frage des Tages zur Sachkunde.

Schönes Wochenende

in Vertretung

Albus
(Diensthund)

Donnerstag, 21. August 2014

Neuerung zur Frage des Tages


Hallo Zusammen,

die Frage des Tages erscheint ab sofort im obersten Kasten auf der rechten Seite. Morgen findet um 1100 Uhr für Kurzentschlossene übrigens ein Webinar mit Informationen zum anstehenden Sachkundelehrgang statt.

Allen einen schönen Abend!

Ihr

Thomas Preuß

Mittwoch, 20. August 2014

Heute nur ganz kurz


Liebe Leserinnen und Leser,

heute gleich zur Frage des Tages. Wir haben uns gestern mit den Voraussetzungen des § 228 BGB beschäftigt; insbesondere mit den Anforderungen an den Begriff Gefahr.

Die heutige Frage: Welche Notstandshandlungen sind zulässig?

Beschädigung der Sache, von der die Gefahr ausgeht (siehe Sachbeschädigung)
Zerstörung der Sache, von der die Gefahr ausgeht (siehe Sachbeschädigung9

Übrigens: Wir sind an Ihnen als Webinarteilnehmer interessiert. Mehr zu unserem Sachkundelehrgang erhalten Sie über diesen Link!

Einen schönen Abend wünscht

Ihr

Thomas Preuß

Dienstag, 19. August 2014

Tue Gutes und rede drüber!


Liebe Leserinnen und Leser,

was unterscheidet TMP-Security eigentlich von anderen Ausbildungseinrichtungen auf dem Markt? Warum sollten Sie eine Sachkundeausbildung gerade bei uns machen? Die Lerninhalte sind doch im Wesentlichen überall die gleichen. Was die Inhalte angeht, da haben Sie weitestgehend recht, denn der Rahmentoffplan des DIHK gibt die Rahmenbedingungen vor.
Unterschiede gibt es im Preis und vor allem in der Art und Weise, wie Ihnen der Ausbildungsstoff vermittelt wird.

In beiden Punkten sind wir ziemlich einzigartig!

Daher steht unser neuer Sachkundelehrgang auch unter dem Motto Projekt 80 %.

Statt Euro 374,95 zahlen Sie nur Euro 299,95.

Und das ist noch nicht alles. Falls Sie Anspruch auf den Bonus-Gutschein haben, zahlen Sie nur Euro 289,95.
Sie haben keinen Bonus-Gutschein? Das lässt sich ändern!

E-Mail-Marketing by Klick-Tipp.

Und auch das ist möglicherweise noch zu unterbieten, da wir das Waagemodell anwenden. Was bedeutet das? Mit steigender Teilnehmerzahl sinkt der Preis stufenweise.

Es liegt in Ihrer Hand. Werben Sie, teilen Sie unsere Ankündigung in den sozialen Netzwerken.

Kostet Sie nichts, bringt aber was!

Soviel zum Preis. Jetzt zur Besonderheit unserer Ausbildung; zu dem, was uns von praktisch allen anderen Anbietern unterscheidet.
Blättern Sie ruhig mal in unserem PDF und vergleichen Sie. Die Termine dieses einmaligen Angebotes finden Sie auch darin.


o_18vn4vmo41sbr3jo1mdslm1smqa.pdf

Wer bist jetzt durchgehalten hat, soll auch die Frage des Tages finden:

Was sind die Voraussetzungen des defensiven Notstandes nach § 228 BGB?

1. Konfliktlage
2. Zulässige Notstandshandlung
3. Verhältnismäßigkeit
4. Subjektives Element

Zur Konfliktlage:

Gefahr: siehe Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Drohen der Gefahr
- sie muss gegenwärtig sein
- in Kürze ist mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen
Gefahr muss von einer Sache ausgehen- bei Gefahren von Menschen oder der Natur ist der Defensivnotstand nicht anwendbar.
Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über Sachen werden zur Anwendung gebracht (§ 90 a BGB)
- § 228 BGB erlaubt also, angreifende Tiere abzuwehren

Mit der zulässigen Notstandshandlung werden wir uns dann morgen beschäftigen.

Bis dann.

Ihr


Thomas Preuß


PS: Denken Sie dran - Werben lohnt sich (Waagemodell)!

Montag, 18. August 2014

Gute Nachrichten für Sachkundeprüflinge!


Liebe Leserinnen und Leser,

Wie bereits letzte Woche angekündigt, wird aus der Frage des Tages das Thema des Tages. Selbstverständlich wird der Schwerpunkt dieses Blogs weiterhin auf den Themen Sachkunde und Bewachung liegen.

Bevor ich die Frage des Tages stelle, habe ich eine gute Nachricht für Sie. Insbesondere dann, wenn sie sich gerade in der Prüfungsvorbereitung befinden. Denn morgen, am 19. August 2014 um 17:00 Uhr findet wieder das 2-stündige Prüfungsvorbereitungsseminar zur Sachkunde statt. Wie schon mehrfach erwähnt, ist der Inhalt weniger das Auffrischen des gelernten Prüfungsstoffes, sondern eher die Vorbereitung auf die Prüfung selber. Sprich der Umgang mit Prüfungsangst, mit Prüfungsstress, mit Black Outs und dem gewinnbringenden Auftreten gegenüber dem Prüfer.

Nutzen auch Sie die Möglichkeiten der optimalen Prüfungsvorbereitung und melden sich hier an.

Aber Achtung: Anmeldeschluss ist heute um Mitternacht!

Jetzt zur Frage des Tages - ab heute im Rahmen der Selbsthilferechte, welche das BGB bietet.

Was ist der große Unterschied zwischen Selbsthilferechten im BGB und im StGB und welche Rechte in beiden Gesetzbüchern kann man in etwa gegenüberstellen?

Selbsthilferechte im StGB schützen vor Strafverfolgung, während die Anwendung der entsprechenden Rechte im BGB vor Schadenersatz schützt.

Vergleiche hinken selbst verständlich, aber in etwa gegenüberstellen können wir:

§ 32 StGB - § 227 BGB (Notwehr)
§ 34 StGB - § 228 BGB (Notstand)

Morgen gibt es mehr!

Ihr

Thomas Preuß



Samstag, 16. August 2014

Grundlagen der Anschlagsabwehr für Sicherheitskräfte


Liebe Leserinnen und Leser,

an dieser Stelle möchte ich noch einmal ausdrücklich auf das Webinar vom 18.10.2014 verweisen. Unter der Thematik "Abwehr von Sprengstoffanschlägen - Das Webinar zum Buch" werden Sie als, Praktiker oder Führungskraft das Fachwissen erhalten, welches Sie für Ihre Handlungssicherheit benötigen.

Bedenke: Nicht ist gefährlicher als Halbwissen.

Ganz abgesehen davon, dass in unserer Branche Schadenersatzansprüche oder strafbares Verhalten bei falschem oder unzweckmäßigem Handeln nie auszuschließen sind.

Das Webinar wird am 18.10.2014 im Zeitraum von 0900 - 1500 Uhr stattfinden und kostet Sie lediglich Euro 49,95 einschl. MWSt. Der Grund für diesen unglaublich niedrigen Preis liegt darin, dass wir für Webinare keine Räumlichkeiten vorhalten müssen. Dennoch, die Anzahl an Plätzen ist begrenzt. Melden Sie sich daher jetzt an unter dem Link Webinar Anschlagsabwehr.

Sie erhalten praxisbezogenes Wissen zu den Themen:
- Aktuelle Bedrohungslage,
- Grundlagen von Spreng- und Zündmitteln,
- Schutz vor Druck und Splitterwirkung,
- Detektion,
- Verhalten bei Verdacht und Fund,
- Hilfsmittel zur Ausbildung,
- rechtliche Aspekte

Was ich Ihnen bewusst nicht zeige, ist die Herstellung funktionskräftiger Sprengstoffe und Unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV.

Sie können übrigens noch Sparen. Wie das funktioniert? Ganz einfach. Näheres dazu erfahren (und vieles mehr) erfahren Sie, wenn Sie sich über den folgenden Button unverbindlich anmelden:
E-Mail-Marketing by Klick-Tipp.

Sie möchten noch mehr Information? Dann hören Sie sich einmal diese Sprachmail an.


Genug für heute,

Ihr

Thomas Preuß

Freitag, 15. August 2014

Die Frage des Tages vom 15.08.2014


Liebe Leserinnen und Leser,

nachdem heute morgen in diesem Blog schon das Luftsicherheitspersonal zu seinem Recht kam, soll jetzt noch die heutige Frage zur Sachkunde gestellt werden:

Als Ladendetektiv stellen Sie einen mutmaßlichen, Ihnen unbekannten Ladendieb. Sie fragen ihn nach seinem Personalausweis. Dieser antwortet, er habe den Ausweis zwar dabei, werde aber einen Teufel tun und sich ausweisen. Dreht sich um und geht.

Dürfen Sie (a) diese Person mit Gewalt am Verlassen des Geschäftes hindern und (b) diese anschließend durchsuchen, um die Personalien festzustellen?

zu (a): Sie dürfen die Festnahme mit angemessener Gewalt durchsetzen.
zu (b): Nein, Sie haben kein Durchsuchungsrecht.

Mehr dazu in unserem Webinar. Ab Montag werden wir die Selbsthilferechte des BGB behandeln.

Ein schönes Wochenende wünscht Ihnen

Ihr

Thomas Preuß

Stellenabfrage und Diverses!


Liebe Leserinnen und Leser,

auf einigen Social-Media-Portalen habe ich gestern Informationen zu einer an uns herangetragenen Stellenanfrage gepostet. Zunächst einige Vorbemerkungen dazu. Für die Leser der Frage des Tages - keine Sorge, die kommt noch gesondert!
TMP-Security ist keine Stellenbörse und wird auch in Zukunft nicht in der Vermittlung von Stellen tätig sein, sondern weiter in der Ausbildung und Beratung (siehe Pressemeldung).
In Ausnahmefällen werden wir aber offene Stellen veröffentlichen und den Kontakt
zwischen möglichen Bewerbern und Anbietern herstellen. Alle weiteren Absprachen, Verhandlungen und Verträge sind
ausschließlich Sache der Verhandlungspartner; insbesondere übernehmen wir keinerlei Haftung.

Jetzt zum Angebot: Gesucht werden vordringlich Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG mit gültiger ZÜP, auch LSKK
PWK nach § 8 LuftSiG (ebenfalls mit gültiger ZÜP) können sich melden. Und ... was ich gestern noch nicht gepostet habe,
LSKK Fracht nach § 9 LuftSiG mit Zulassung durch das LBA.

Der Einsatzort ist ein Unternehmen, welches am Frankfurter Flughafen ansässig ist. Geplant ist eine Vollzeitanstellung. In geringem Umfang sind wohl auch Umschulungen und Aufstockungen möglich.
Falls das Angebot für Sie interessant ist, senden Sie bitte eine kurze Bewerbung mit Ihren Kontaktdaten an mich (preuss@tmp-securty.de - Betreff: LSKK/LuftAss). Ich leite diese dann weiter.

Informationen:
TMP-Security veranstaltet am 18. Oktober 2014 von 0900 bis ca. 1500 Uhr
ein Online-Seminar (Webinar) zum Thema Sprengstoffe und Sprengstoffanschläge - Erkennen und Abwehr. Das Webinar vertieft das gleichlautende Buch, welches ich veröffentlicht habe und ist für alle Personen, welche in der Luftsicherheit tätig sind, interessant. Für Ausbilder in der Luftsicherheit ist die Anerkennung als jährliche Schulung beantragt. Ich werde Sie hier auf dem Laufenden halten.
Inhalte sind unter anderem die aktuelle Bedrohungslage; auch unter Berücksichtung neuer Erkenntnisse über die IS, theoretische Hintergründe, soweit sie für Sie als Praktiker interessant sind und natürlich Detetektionsmöglichkeiten sowie Verhalten bei Fund oder Verdacht. Denken Sie immer dran: Halbwissen gefährdet Ihre Gesundheit und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Als Arbeitgeber haben Sie zudem noch eine Fürsorgepflicht. Weiteres folgt zu gegebener Zeit an dieser Stelle.

Und, last but not least: Wir planen in Kürze ein Informationswebinar zum Thema finanzielle Förderung bei Weiterbildungen. Nicht nur für Arbeitslose, welche Anspruch auf Bildungsgutscheine haben (die wir allerdings nicht nutzen) sondern auch für im Berufsleben stehende Personen und für Arbeitgeber. Das Webinar wird kostenfrei sein und rechtzeitig angekündigt werden.

Zu Guter Letzt möchte ich Sie noch auf ein interessantes Magazin zur Luftsicherheit verweisen, welches allerdings auf Englisch erscheint, nämlich Aviation Security International.

Bis zum nächsten Mal,

Ihr

Dipl.-Päd. Thomas Preuß, M.A.
(Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit)

Donnerstag, 14. August 2014

Die Frage des Tages vom 14.08.2014


Liebe Leserinnen und Leser, noch hat dieser Blogbeitrag den Namen "Frage des Tages" und damit möchten wir gleich weitermachen:

Ein Kaufhausdetektiv hat an einem Montag einen ihm unbekannten 32-jährigen Warenhausdieb beobachtet. Dem Dieb ist es gelungen, mit der Ware im Wert von 200,00 Euro wegzulaufen. Am Dienstag trifft der Kaufhausdetektiv den Dieb zufällig wieder.
Darf der Detektiv den Dieb nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen ?

Antwort:
Zwar hat der Dieb sich eines verfolgbaren Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht vor, da der Dieb nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde.

Mehr zu den Grenzfällen im Webinar.

Soviel für heute

Ihr

Thomas Preuß

Mittwoch, 13. August 2014

Die Frage des Tages vom 13.08.2014


Liebe Leser,

aus der Frage des Tages wird in Kürze das Thema des Tages. Aber keine Angst, die Frage des Tages zur Sachkunde bleibt erhalten.
Wollen wir aber gleich zum Thema kommen-

Die Frage des Tages:
Ein Kaufhausdetektiv beobachtet, wie ein ihm unbekanntes ca. 10-jähriges Kind ein hochwertiges Handy entwendet. Darf der Detektiv das Kind nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen ?

Antwort:
Eine vorläufige Festnahme ist nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig, wenn eine verfolgbare Straftat vorliegt. Zwar erfüllt das Kind
tatbestandsmäßig und rechtswidrig das Delikt des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Das Element der Schuld ist aber nicht erfüllt, da das Kind im Alter von 10 Jahren schuldunfähig im Sinne des § 19 StGB ist. Mithin liegt keine verfolgbare Straftat vor, so dass eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO unzulässig ist.

Also aufpassen. Auf diese und andere Stolpersteine gehe ich in meinen Prüfungsvorbereitungswebinaren ein. In den Fachwebinaren natürlich auch!

Was ich Ihnen nochmal ans Herz legen kann, ist sich über den Button unten zu registrieren - es lohnt sich! Sie erhalten danach einen Bestätigungslink, den Sie bitte anklicken. Im Zweifel mal in den Spam-Ordner schauen!

E-Mail-Marketing by Klick-Tipp.

Bis morgen!

Ihr

Thomas Preuß

Dienstag, 12. August 2014

Die Frage des Tages vom 12.08.2014


Liebe Leser,

vor der Frage des Tages einige Ankündigungen.

Wir haben, wie in der Pressemitteilung vom 11.08.2014 beschrieben, unser Webinarangebot noch attraktiver gemacht. Insbesondere können Sie auf erhebliche Vorteile in der Preisgestaltung zurückgreifen. Interessiert? Über den Button bekommen Sie weitere Infos und erhalten gleichzeitig den ersten Bonus.

E-Mail-Marketing by Klick-Tipp.

Ferner startet am 19. August 2014 das nächste Webinar zur Vermeidung von Prüfungsstress bei der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Dazu gibt es viele wertvolle Tipps und Tricks aus langjähriger Erfahrung als Prüfer.

Jetzt aber zur Frage des Tages:

Der § 127 (1) StPO erlaubt Ihnen unter bestimmten Bedingungen, eine andere Person vorläufig festzunehmen. Was sind die wesentlichen Bedingungen?

Antwort:

Jemand wurde von Ihnen auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und die Identität ist nicht sofort feststellbar oder er ist der Flucht verdächtig.

Im Einzelnen: Tat bedeutet verfolgbare Straftat (strafbarer Versuch reicht aus, keine Polizei vor Ort, kein Durchsuchungsrecht, Zwangsmittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, unverzügliche Information der Polizei.

Morgen mehr dazu!

Ihr Thomas Preuß

Pressemitteilung vom 11.08.2014


Hier unsere letzte Pressemitteilung:

http://www.openpr.de/news/810219.html

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Preuß

Montag, 11. August 2014

Die Frage des Tages vom 11.08.2014


Hallo Allerseits,

ich hoffe, Sie hatten ein schönes und entspanntes Wochenende, so dass Sie fit für die Frage des Tages sind.

Frage:
Was verstehen Sie unter einer Gefahr?

Antwort:
Eine Gefahr ist ein Zustand, der ohne Eingreifen in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schäden an Menschen, Sachen oder Rechtsgütern führt.

Im Gegensatz dazu ist ein Risiko der mögliche, aber unbestimmte Eintritt eines Schadens.

Übrigens, dies alles und mehr in unserem Webinar zur Sachkunde. Demnächst verbunden mit einer erfreulichen Überraschung für Sie.

Sie möchten automatisch informiert werden? Morgen mehr dazu. Verpassen Sie es nicht!

Ihr Thomas Preuß

Sonntag, 10. August 2014

Wer braucht was in der Bewachung?


Guten Morgen!

Es gibt viele Diskussionen über die notwendigen Qualifikationen in der Bewachung. Wenn Sie definitiv wissen möchten, wer, wann, was benötigt, dann laden Sie sich mein kostenloses E-Book zum Thema herunter.

Ab morgen geht es dann weiter mit der Frage des Tages.

Übrigens: Kennen Sie schon die neue Seite speziell zur Bewachung? Nein, dann aber schnell. Hier ist Sie.


Allen noch eine schönen Sonntag und eine gute Start in die Woche!

Thomas Preuß

Freitag, 8. August 2014

Die Frage des Tages vom 08.08.2014


Guten Abend Zusammen!

Heute geht es um den Rechtfertigenden Notstand, den § 34 StGB - nicht zu verwechseln mit dem § 34a GewO (in einer Prüfung schon vorgekommen).

Nennen Sie bitte hinsichtlich der Konfliktlage den Hauptunterschied zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand .

Antwort:
Bei der Notwehr liegt ein Angriff eines Menschen vor. Bei einem Notstand liegt eine Gefahr vor.

Allen ein schönes Wochenende

Ihr
Thomas Preuß

Donnerstag, 7. August 2014

Die Frage des Tages vom 07.08.2014


Guten Abend,

zunächst die Antwort auf die Frage nach den beiden Bildern. Es handelt sich um Asservaten aus unserer Sprengstoffausbildung. Hören Sie dazu vielleicht auch diese Sprachnachricht.

Jetzt zur Frage des Tages:
Was ist das subjektive Element der Notwehr?

Antwort:
Die Notwehr muss vom Verteidigungswillen getragen sein, damit Motive wie z.B. Neid, Hass, Eifersucht und Wut ausscheiden.

Schönen Abend noch,

Ihr Thomas Preuß

Mittwoch, 6. August 2014

Die Frage des Tages vom 06.08.2014


Guten Abend Zusammen!

Und weiter geht's mit den Selbsthilferechten.

Nennen Sie die bei der Notwehr zulässige Verteidigungshandlung und beschreiben Sie bitte die "Verhältnismäßigkeit„ !

Antwort:
Die zulässige Verteidigungshandlung ist die Verteidigung, die erforderlich ist. Erforderlich ist jede Handlung, welche den Angriff sofort beendet. Es ist aber von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste Mittel zu wählen.

Daraus geht aber auch hervor, dass ein offensichtlich ungeeignetes Mittel nicht genutzt werden braucht.

Jetzt eine Frage zu einem ganz anderen Thema: Was sehen Sie auf den beiden Bildern?


Die Antwort gibt es morgen. Bis dahin

Ihr Thomas Preuß


Dienstag, 5. August 2014

Die Frage des Tages vom 05.08.2014


Hallo Zusammen,

wir bleiben beim Thema Selbsthilfe. Hier die heutige Frage:

Beschreiben und erläutern Sie die Konfliktlage bei der Notwehr.

Und die richtige Antwort:

Die Konfliktlage bei der Notwehr ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Bei einem Angriff gegen sich selbst nennt man es Notwehr. Bei einem Angriff gegen Dritte wird es Nothilfe genannt. Der Angriff kann sich gegen Personen oder Sachen richten. Er ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Er ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt.

Morgen geht es dann weiter

Ihr
Thomas Preuß